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Richtlinien zur Pr¨¹fungsberatung und Abschlussberatung vom 16.08.2002

Nr. 1 Geltungsbereich

  1. Die Richtlinien gelten f¨¹r die Pr¨¹fungsberatung und Abschlussberatung gem. ¡ì 13 Abs. 4 bis Abs. 6 der Satzung f¨¹r Studienangelegenheiten.
  2. In Studieng?ngen ohne Zwischenpr¨¹fung ist ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 1 Satzung f¨¹r Studienangelegenheiten (SfS) nicht anzuwenden. In einem auf ein Bachelorstudium folgendes Masterstudium ist ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 3 SfS nicht anzuwenden; in beiden F?llen ist nur gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 2 S. 1 und Abs. 6 zu verfahren.

Nr. 2 Pr¨¹fungsberaterinnen und Pr¨¹fungsberater

  1. Die Pr¨¹fungsberatung wird von hauptberuflichen Professorinnen und Professoren, im Ausnahmefall von anderen pr¨¹fungsberechtigten Hochschulangeh?rigen durchgef¨¹hrt.
  2. Die Pr¨¹fungsberaterinnen und Pr¨¹fungsberater werden durch das Dekanat bestellt.
  3. Die Pr¨¹fungsberaterin oder der Pr¨¹fungsberater und sonstigen Verfahrensbeteiligten unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Dies hat zur Folge, dass ¨¹ber auf einzelne Studierende beziehbare Informationen aus dem Zusammenhang der Pr¨¹fungsberatung Stillschweigen zu wahren und jede Verarbeitung au?erhalb des Pr¨¹fungsberatungsverfahrens untersagt ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft insbesondere den Inhalt der Beratungsgespr?che, Einzelheiten des Verfahrensgangs und die Tatsache der Teilnahme am Pr¨¹fungsberatungsverfahren. Die Regelungen zur Befangenheit sind zu beachten. Bestehen gegen die Pr¨¹fungsberaterin oder den Pr¨¹fungsberater Bedenken der Studentin oder des Studenten, ist auf Antrag zus?tzlich ein pers?nliches Gespr?ch zur Kl?rung der Bedenken in Anwesenheit der Studiendekanin oder des Studiendekans und ggf. eines sachkundigen Mitgliedes der Universit?t als Vertrauensperson der Studentin oder des Studenten durchzuf¨¹hren, dies gilt auch f¨¹r Zentralinstitute.

Nr. 3 Art und Anzahl der Beratungen

  1. Es gibt zwei Pr¨¹fungsberatungen zur Zwischenpr¨¹fung gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 1 SfS. Diese finden zeitlich in der Regel bis zur R¨¹ckmeldung zum 7. und 9. Fachsemester statt.
  2. Im Hinblick auf die Abschlusspr¨¹fung finden ebenfalls zwei Beratungen statt. Hierbei handelt es sich um die Pr¨¹fungsberatung gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS und die Abschlussberatung gem. ¡ì 13 Abs. 6 SfS. Die Pr¨¹fungsberatung gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS findet bis zur R¨¹ckmeldung zu dem Fachsemester statt, das um drei Fachsemester ¨¹ber dem auf das Hauptstudium bezogenen Teil der Regelstudienzeit liegt. Die Abschlussberatung gem. ¡ì 13 Abs. 6 SfS findet zwei Semester nach der Teilnahme an der Pr¨¹fungsberatung gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS statt. F¨¹r Studierende, die im Sommersemester 2002 bereits im 4. oder einem h?heren Fachsemester ¨¹ber der Regelstudienzeit f¨¹r den Studiengang studieren, findet ebenfalls die Abschlussberatung gem. ¡ì 13 Abs. 6 SfS statt.
  3. Eine Pr¨¹fungsberatung erfolgt im Falle eines Zweitstudiums gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 3 SfS vor der R¨¹ckmeldung zum 3. Fachsemester.

Nr. 4 Pr¨¹fungsberatung und Abschlussberatung

  1. Bei der ersten und zweiten Pr¨¹fungsberatung zur Zwischenpr¨¹fung sind die bisher erbrachten Studien- und Pr¨¹fungsleistungen durch die Studentin oder den Studenten nachzuweisen. Ist aufgrund dieser Nachweise und der Darlegungen der Studentin/des Studenten zu erwarten, dass sie oder er innerhalb der n?chsten beiden Semester die Zwischenpr¨¹fung ablegt, fertigt die Pr¨¹fungsberaterin oder der Pr¨¹fungsberater hier¨¹ber eine Niederschrift, die auch von der Studentin oder dem Studenten unterschrieben wird. Ist die Ablegung der Zwischenpr¨¹fung innerhalb der n?chsten beiden Semester nicht zu erwarten, wird zus?tzlich in dem Beratungsgespr?ch gemeinsam ein individueller Weg zu einem schnellstm?glichen Abschluss des Studienabschnitts ermittelt und in der Niederschrift gem. S.2 dokumentiert.
  2. F¨¹r die Pr¨¹fungsberatung zur Abschlusspr¨¹fung gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS und die Abschlussberatung gem. ¡ì 13 Abs. 6 SfS wird entsprechend Abs. 1 verfahren.
  3. Abs. 1 ist auch auf die Pr¨¹fungsberatung in einem Zweitstudium nach einem ersten Hochschulabschluss gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 3 SfS anzuwenden.
  4. Die personenbezogenen Daten, insbesondere die Unterlagen des Beratungsverfahrens sind unverz¨¹glich nach vom Immatrikulationsb¨¹ro mitgeteilter bestandskr?ftiger Exmatrikulation oder erfolgreichem Abschluss der Pr¨¹fung, der die Beratung diente, zu vernichten.

Nr. 5 Erteilung von Auflagen

  1. Weist eine Studentin oder ein Student in einer Pr¨¹fungsberatung gem. ¡ì 13 Abs. 4 Nr. 1 SfS weder Studienleistungen noch Pr¨¹fungen aus den letzten beiden Semestern nach, oder ist in der Abschlussberatung gem. ¡ì 13 Abs. 6 SfS aufgrund der Nachweise und Darlegungen der Abschluss des Studiums innerhalb der n?chsten beiden Semester nicht zu erwarten, wird ihr oder ihm im Rahmen der Pr¨¹fungsberatung durch die Pr¨¹fungsberaterin oder den Pr¨¹fungsberater eine schriftliche Auflage erteilt.
  2. In der Auflage ist die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher Studienleistungen und ggf. Pr¨¹fungen zu erbringen sind. In der Auflage werden die Studienleistungen und / oder ihre Anzahl n?her bestimmt. Wird nur die Anzahl bestimmt, entscheiden die Studentin oder der Student selbst, welche fehlenden Studienleistungen bis zum Fristablauf zu erbringen sind. Die Frist soll in Semestern bestimmt werden. Fristen von weniger als einem Semester sind im Regelfall und mehr als zwei Semestern sind stets unzul?ssig. An Studien- oder Pr¨¹fungsleistungen darf nicht mehr verlangt werden, als innerhalb von zwei Semestern in einem den rechtlichen Vorgaben entsprechenden ordnungsgem??en Studium zu erreichen ist.
  3. In der Auflage ist zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die ?berpr¨¹fung der Auflagenerf¨¹llung erfolgt. Die ?berpr¨¹fung ist unmittelbar nach Ablauf der Frist gem?? Abs. 2 durchzuf¨¹hren.
  4. Der Inhalt der beabsichtigten Auflage und das Ergebnis der ?berpr¨¹fung ihrer Erf¨¹llung sind im jeweiligen Beratungsgespr?ch zu er?rtern. Im Rahmen des Gespr?chs ist der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Wunsch der Studentin oder des Studenten ist zus?tzlich auch eine schriftliche Stellungnahme zu erm?glichen, der ggf. auch Belege beizuf¨¹gen sind, die in der Beratung noch fehlten.
  5. Bei der Entscheidung ¨¹ber die Auflage gem?? Abs. 2 und der ?berpr¨¹fung der Auflage gem?? Abs. 3 sind die pers?nlichen Umst?nde der Studentin oder des Studenten zu ber¨¹cksichtigen, die einer Einhaltung der im Beratungsgespr?ch gem?? Abs. 4 vorgesehenen Frist gem?? Abs. 2 entgegenstehen oder der Erf¨¹llung der Auflage bis zum Zeitpunkt der ?berpr¨¹fung entgegenstanden. Die Studentin oder der Student hat die pers?nlichen Umst?nde schl¨¹ssig darzulegen und in geeigneter Form zu belegen. Pers?nliche Umst?nde sind insbesondere l?nger andauernde oder st?ndige k?rperliche Beeintr?chtigungen oder Behinderungen, eigene Krankheit oder Krankheit und dazu notwendige alleinige Betreuung eines oder einer nahen Angeh?rigen. Nahe Angeh?rige sind Eltern, Gro?eltern, Ehe- und Lebenspartner/innen. Bei Kindern reicht die ¨¹berwiegende Betreuung. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen des Mutterschutzgesetzes f¨¹r Schwangere und W?chnerinnen. Krankheit kann z. B. durch die Vorlage eines ?rztlichen Zeugnisses belegt werden, in dem die durch Krankheit begr¨¹ndete Verhinderung der Erf¨¹llung der Auflage bescheinigt wird. Eine Verpflichtung zur Offenbarung von ?rztlichen Diagnosen besteht nur im Ausnahmefall bei Vorliegen besonderer Gr¨¹nde. H?lt die Studentin oder der Student auch die aufgrund der pers?nlichen Umst?nde reduzierten Anforderungen f¨¹r nicht erf¨¹llbar, ist sie oder er auf die M?glichkeit hinzuweisen, eine Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium zu beantragen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise wird entsprechend verl?ngert, wenn eine Beurlaubung vom Studium oder ein Teilzeitsstudium erfolgt.
  6. Die Nichterf¨¹llung einer Auflage wird dem Immatrikulationsb¨¹ro nach Ablauf der Einwendungsfrist oder Abschluss des Einwendungsverfahrens mitgeteilt.
  7. Gegen die Auflage und gegen das Ergebnis der ?berpr¨¹fung k?nnen Einwendungen erhoben werden. Diese sind schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zugang der Auflage oder des Ergebnisses der ?berpr¨¹fung einzulegen. Sie sind an die Studiendekanin oder den Studiendekan des zust?ndigen Fachbereichs oder bei der Vorsitzenden des Institutsrats oder dem Vorsitzenden des Institutsrats des zust?ndigen Zentralinstituts als entscheidende Stelle zu richten. Zust?ndig ist der Fachbereich oder das Zentralinstitut, an dem der Studiengang oder Teilstudiengang angeboten wird und in deren Rahmen die Pr¨¹fungsberatung erfolgte. Die Gr¨¹nde der Einwendungen sind schl¨¹ssig darzulegen und in geeigneter Form zu belegen. Nr. 5 Abs.5 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend. Auf Antrag ist zus?tzlich ein pers?nliches Gespr?ch in Anwesenheit der Studiendekanin oder des Studiendekans und ggf. eines sachkundigen Mitgliedes der Universit?t als Vertrauensperson der Studentin oder des Studenten durchzuf¨¹hren; dies gilt auch f¨¹r Zentralinstitute.

Univ.-Prof. Dr. Gisela Klann-Delius
Vizepr?sidentin